Veröffentlicht am 18.3.2019
Problem Kontaktdaten
WhatsApp benötigt aus technischen Gründen Zugriff auf das Adressbuch, beispielsweise um Telefonnummern von Kommunikationspartnern durch gespeicherte Namen zu ersetzen (z.B. in Chats).
Der Adressbuchzugriff kann also nicht durch technische Maßnahmen unterbunden werden, ohne massive Einschränkungen der Bedienbarkeit hinnehmen zu müssen.
Problematisch ist dabei, dass durch Nutzung des Messengers WhatsApp das Recht eingeräumt wird, die Kontaktdaten aus dem Adressbuch des Nutzers auch für eigene Zwecke zu verwenden.
Dabei werden sogar Kontaktdaten von Personen erfasst, die WhatsApp selbst nicht nutzen.
Die entsprechende Vereinbarung ist in den „Terms Of Service” von WhatsApp unter dem Punkt „About Our Services (Address Book)” verankert:
Die Kontaktdaten sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO.
Aus diesem Grund ist bei Nutzung von WhatsApp eine Einwilligung jeder Person erforderlich, die im Adressbuch gespeichert ist (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
Diese Einwilligung muss nachweisbar erteilt werden (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
„Ist der Einsatz von Whatsapp in Unternehmen erlaubt?” (www.e‑recht24.de)
Lösung
Aus o.g. Gründen sollte auf die Verwendung von WhatsApp in Unternehmen verzichtet werden.
Es ist zu empfehlen, stattdessen einen DSGVO-konformen Messenger zu verwenden.