Veröffentlicht am 18.3.2019
Impressumspflicht
Geschäftsmäßig angebotene Social Media Auftritte (Fanpages) unterliegen der Impressumspflicht.
Weitere Informationen darüber:
Einbettung im Social Media Auftritt
Nicht alle Social Media Plattformen stellen die technische Möglichkeit bereit, ein Impressum gesetzeskonform einzufügen.
„Behelfsmäßig” kann stattdessen eine Verlinkung zum Impressum der eigenen Website eingefügt werden. Der Begriff „Impressum” wird dabei als Subdomain eingerichtet.
Beispiel:
http://impressum.KlickRuf.blog
Die Einrichtung als Subdomain ist deshalb wichtig, weil manche Social Media Plattformen unter bestimmten Bedingungen die dargestellte Domain kürzen. Dadurch werden als „Impressum” bezeichnete Dateien und Verzeichnisse „abgeschnitten”.
Beispiel:
Der Link https://KlickRuf.blog/impressum würde dann nur noch als https://KlickRuf.blog dargestellt werden (ohne das Unterverzeichnis „impressum”).
Auf das Wort „Impressum” kommt es aber für die leichte Erkennbarkeit an.
Zum Abschluss sollte die erfolgreiche Einbindung der Verlinkung getestet werden, dies gilt insbesondere auch für die Darstellung auf kleinen Bildschirmen (Smartphones). Das Verhalten der einzelnen Social Media Plattformen ist unterschiedlich und ändert sich von Zeit zu Zeit.
Im Impressum der eigenen Website sollte darauf hingewiesen werden, dass das Impressum auch für den Social Media Auftritt gültig ist.
Detaillierte Informationen über Impressumspflicht und Einbindung (www.it-recht-kanzlei.de)