Veröffentlicht am 30.4.2019
Grundlage der Impressumspflicht
Auf Grundlage von §5 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz) besteht eine Impressumspflicht (Anbieterkennzeichnung) für geschäftsmäßig angebotene Telemedien. Dazu gehören beispielsweise Websites, E‑Mails, Newsletter und Social Media Auftritte (Fanpages).
Darstellung und Position
Das Impressum muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein (§5 Abs. 1 TMG).
Um die unmittelbare Erreichbarkeit sicherzustellen, sollte das Impressum spätestens nach zwei Klicks erreichbar sein (BGH Urteil v., 20.7.2006, Az. I ZR 228/03).
Damit das Impressum „leicht erkennbar” ist, sollte die Verlinkung zum Impressum das Wort „Impressum” oder „Kontakt” enthalten (BGH Urteil v., 20.7.2006, Az. I ZR 228/03).