Ver­öf­fent­licht am 18.3.2019

Impres­sums­pflicht

Geschäfts­mä­ßig ange­bo­te­ne Social Media Auf­trit­te (Fan­pages) unter­lie­gen der Impressumspflicht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen darüber:

Impres­sums­pflicht

Detail­in­for­ma­tio­nen zur Impres­sums­pflicht für Social Media Auf­trit­te (www.it-recht-kanzlei.de)

Ein­bet­tung im Social Media Auftritt

Nicht alle Social Media Platt­for­men stel­len die tech­ni­sche Mög­lich­keit bereit, ein Impres­sum geset­zes­kon­form einzufügen.

„Behelfs­mä­ßig” kann statt­des­sen eine Ver­lin­kung zum Impres­sum der eige­nen Web­site ein­ge­fügt wer­den. Der Begriff „Impres­sum” wird dabei als Sub­do­main eingerichtet.

Bei­spiel:

http://impressum.KlickRuf.blog

Die Ein­rich­tung als Sub­do­main ist des­halb wich­tig, weil man­che Social Media Platt­for­men unter bestimm­ten Bedin­gun­gen die dar­ge­stell­te Domain kür­zen. Dadurch wer­den als „Impres­sum” bezeich­ne­te Datei­en und Ver­zeich­nis­se „abge­schnit­ten”.

Bei­spiel:

Der Link https://KlickRuf.blog/impressum wür­de dann nur noch als https://KlickRuf.blog dar­ge­stellt wer­den (ohne das Unter­ver­zeich­nis „impres­sum”).

Auf das Wort „Impres­sum” kommt es aber für die leich­te Erkenn­bar­keit an.

Zum Abschluss soll­te die erfolg­rei­che Ein­bin­dung der Ver­lin­kung getes­tet wer­den, dies gilt ins­be­son­de­re auch für die Dar­stel­lung auf klei­nen Bild­schir­men (Smart­phones). Das Ver­hal­ten der ein­zel­nen Social Media Platt­for­men ist unter­schied­lich und ändert sich von Zeit zu Zeit.

Im Impres­sum der eige­nen Web­site soll­te dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass das Impres­sum auch für den Social Media Auf­tritt gül­tig ist.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen über Impres­sums­pflicht und Ein­bin­dung (www.it-recht-kanzlei.de)