Ver­öf­fent­licht am 18.3.2019

Pro­blem Kontaktdaten

Whats­App benö­tigt aus tech­ni­schen Grün­den Zugriff auf das Adress­buch, bei­spiels­wei­se um Tele­fon­num­mern von Kom­mu­ni­ka­ti­ons­part­nern durch gespei­cher­te Namen zu erset­zen (z.B. in Chats).

Der Adress­buch­zu­griff kann also nicht durch tech­ni­sche Maß­nah­men unter­bun­den wer­den, ohne mas­si­ve Ein­schrän­kun­gen der Bedien­bar­keit hin­neh­men zu müssen.

Pro­ble­ma­tisch ist dabei, dass durch Nut­zung des Mes­sen­gers Whats­App das Recht ein­ge­räumt wird, die Kon­takt­da­ten aus dem Adress­buch des Nut­zers auch für eige­ne Zwe­cke zu verwenden.

Dabei wer­den sogar Kon­takt­da­ten von Per­so­nen erfasst, die Whats­App selbst nicht nutzen.

Die ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung ist in den „Terms Of Ser­vice” von Whats­App unter dem Punkt „About Our Ser­vices (Address Book)” verankert:

Terms Of Ser­vice (Whats­App)

Die Kon­takt­da­ten sind per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Sin­ne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO.

Aus die­sem Grund ist bei Nut­zung von Whats­App eine Ein­wil­li­gung jeder Per­son erfor­der­lich, die im Adress­buch gespei­chert ist (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Die­se Ein­wil­li­gung muss nach­weis­bar erteilt wer­den (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).

„Ist der Ein­satz von Whats­app in Unter­neh­men erlaubt?” (www.e‑recht24.de) 

 

Lösung

Aus o.g. Grün­den soll­te auf die Ver­wen­dung von Whats­App in Unter­neh­men ver­zich­tet werden.

Es ist zu emp­feh­len, statt­des­sen einen DSGVO-kon­for­men Mes­sen­ger zu verwenden.

Alter­na­ti­ven für WhatsApp